| STATUTEN |
Die Statuten des TTC Spreitenbach
Art. 1 Name und Zweck
Unter dem Namen TISCHTENNISCLUB SPREITENBACH, in der Folge TTCS genannt, besteht
ein Club im Sinne von Art.60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der TTCS
ist Mitglied des Schweizerischen Tischtennisverbandes ( STTV ) und somit dem
Nordwestschweizerischen Tischtennisverband ( NWTTV ) unterstellt, sobald die
Aufnahme durch den zuständigen Verband bestätigt ist.
Der TTCS hat sich die Pflege des Tischtennissportes zur Aufgabe gestellt. Innerhalb
des TTCS soll die Freundschaft und Kameradschaft gefördert werden. Mit
anderen Sportvereinen soll eine gute Zusammenarbeit gepflegt werden. Der TTCS
ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Mitgliedschaft
Im TTCS gibt es sechs verschiedene Mitgliederkategorien :
1. Ehrenmitglieder
2. Freimitglieder
3. Aktivmitglieder ab 20 Jahren
4. Nachwuchsmitglieder bis 20 Jahre
( Die Nachwuchsspieler werden in verschiedene
Alterskategorien unterteilt, gemäss den jeweiligen
gültigen Alterskategorien
des Schweizerischen Tischtennisverbandes )
5. Passivmitglieder
Art. 3 Aufnahmebedingungen
Damen und Herren, die dem TTCS beitreten möchten, werden unter folgenden
Bedingungen aufgenommen:
Jeder unbescholtene Bürger kann als Mitglied aufgenommen werden, sofern
er sich mit seiner schriftlichen Anmeldung verpflichtet, den Statuten und Vereinsbeschlüssen
nachzukommen. Er kann aufgenommen werden als :
Aktivmitglied :
nach dem vollendeten 20. Altersjahr
Nachwuchsmitglied : sofern er das 19. Lebensjahr am 1. Januar vor der neuen
Saison noch nicht
vollendet hat.
Passivmitglied :
gegen Entrichtung des entsprechenden Beitrages. Passivmitglieder
haben zu
jedem Anlass des TTCS freien Eintritt.
Ehrenmitglied :
durch Beschluss der GV ( 2/3 Mehrheit ) der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
Freimitglied :
nach 25-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit
oder durch Beschluss
der GV
( Mitglieder, die sich im TTCS in förderlicher Weise verdient machen oder
verdient
gemacht haben ).
Ehren - und Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Art. 4 Organe
1) Generalversammlung ( GV )
2. Vorstand
Art. 5 Stimmrecht an der GV
Jeder Ehren-, Frei- und Aktivmitglied hat an der GV eine Stimme. Bei Wahlen
und Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit. Bei Ernennung von Ehrenmitgliedern
und bei Statutenänderungen bedarf es der 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident den Stichentscheid.
Die GV findet jeweils innert Monatsfrist nach Abschluss des Vereinsjahres (
1. Mai - 30. April ) statt. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Traktanden
erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der GV.
Art. 6 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sollen mindestens 8 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Während der GV gestellte Anträge müssen zur Prüfung entgegengenommen werden. Sofern sie nicht sofort behandelt, müssen sie der nächsten GV zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
Art. 7 Die ausserordentliche GV
Wenn die Einberufung einer ausserordentlichen GV von wenigstens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung der Traktanden verlangt wird, hat der Vorstand dem Begehren innert Monatsfrist zu entsprechen. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 5
Art. 8 Traktanden der GV
Die GV kann folgende Traktanden erledigen :
1. Begrüssung
2. Appell
3. Wahl der Stimmenzähler
4. Berichte der Vorstandsmitglieder
5. Wahl des Tagespräsidenten
6. Decharge - Erteilung
- Festlegung der Jahresbeiträge.
- Genehmigung des Budgets
7. Wahlen
8. Revision der Statuten
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern
10. Verschiedenes
11. Auflösung des Clubs
Art. 9 Der Vorstand
Für die Leitung des TTCS wählt die GV in geheimer oder Abstimmung aus Ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres den Vorstand, bestehend aus fünf Mitgliedern:
1. Präsident
2. Aktuar
3. Kassier ( Vizepräsident )
4. Spielleiter
5. Materialverwalter
ferner, ohne Stimmrecht im Vorstand : zwei Rechnungsrevisoren, wovon einer zwei
Jahre im Amt bleibt. Wiederwahl ist jederzeit möglich. Der Präsident
wird durch die GV gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Beschlüsse der GV aus und bemüht sich, den Interessen des TTCS so gut als möglich zu dienen. Er prüft als vorberatende Instanz alle wichtigen Vereinsangelegenheiten und unterbreitet nötigenfalls den Mitgliedern oder der GV entsprechende Vorschläge.
Art. 11 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet die Verhandlungen und führt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Er sorgt ferner für die genaue Handhabung der Statuten, ordnet Vorstandssitzungen an und vertritt die Interessen des TTCS in jeder Beziehung.
Art. 12 Aufgaben des Aktuars
Der Aktuar führt das Protokoll, die Korrespondenz, das Mitgliederverzeichnis und erledigt administrative Arbeiten.
Art 13. Aufgaben des Kassiers
Der Kassier verwaltet die Gelder des TTCS und zeichnet für eine ordnungsgemässe Buchführung verantwortlich. Das Einziehen der Mitgliederbeiträge fällt ebenfalls in seinen Arbeitsbereich. Auf Weisung des Vorstandes hat er für die Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem Clubvermögen besorgt zu sein. Den beiden Rechnungsrevisoren hat er rechtzeitig vor der ordentlichen GV Einblick in die Buchführung zu gewähren.
Art 14 Aufgaben des Spielleiters
Der Spielleitersorgt für den reibungslosen und sinnvollen Ablauf des Trainings und ist für die Aufstellung der Mannschaften verantwortlich. Bei Bedarf kann er sich zur Entlastung eine Spielkommision bilden.
Art. 15 Aufgaben des Materialverwalters
Der Materialverwalter sorgt für den Unterhalt des Clubeigenen Materials.
Art. 16 Pressechef
Der Pressechef ist ein Mitglied des Clubs, kann auch zusätzlich von einem
der Vorstandsmitglieder übernommen werden.
Aufgaben des Pressechefs
Der Pressechef orientiert die Öffentlichkeit über die Vereinstätigkeit.
Art. 17 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft :
1. durch den freiwilligen Austritt. Wenn ein Mitglied aus dem TTCS auszutreten
wünscht, muss eine schriftliche Erklärung
an den Vorstand eingereicht werden, und zwar mindestens einen Monat vor dem
gewünschten Austrittstermin. Der
Austritt ist nur jeweils zum Monatsende möglich.
2. Durch Tod
3. Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
4. Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und
kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- sich grober und wiederholter Verletzung der statuarischen Verpflichtungen
schuldig macht,
- gegen die Beschlüsse und Weisungen des TTCS verstösst,
- seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- durch sein verhalten, durch Äusserungen oder durch sein Auftreten das
Ansehen des TTCS schädigt oder den
Interessen des TTCS entgegen wirkt.
Art. 18 Finanzen
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der GV für das neue Vereinsjahr festgelegt. Dieser darf max. 350.- Franken betragen. Die Versammlung kann auch tiefere Jahresmitgliederbeiträge festlegen. Der Vorstand kann Aktive, Junioren- und Jugendmitglieder bei dringenden Fällen von der Beitragszahlung dispensieren.
Art.19 Haftung des TTCS
Für sämtliche Verbindlichkeiten des TTCS haftet nur das Clubvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nicht. Der Vorstand ist verpflichtet, die Gelder des TTCS zu dessen Nutzen zu verwalten und sie möglichst günstig anzulegen. Gegen Unfälle und Diebstahl haftet der TTCS in keiner Weise. Das gleiche gilt im Namen oder im Auftrag des TTCS.
Art. 20 Haftung der Mitglieder
Der TTCS behält sich vor, ein Mitglied für Schäden am Clubeigentum,
die durch fahrlässiges Verhalten entstanden sind, voll haftbar zu machen.
Im Falle von Kreditschädigung des TTCS durch eines seiner Mitglieder behält
sich der TTCS nebst der Möglichkeit des Ausschlusses gemäss Art. 16
alle weiteren Schritte offen.
Art. 21 Auflösung des TTCS
Die Auflösung des TTCS kann nur dann erfolgen, wenn mindestens 6 Mitglieder das Weiterbestehen wünschen. Im Falle einer Auflösung des TTCS ist das Vermögen dem Gemeinderat Spreitenbach zur Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt zehn Jahre vom Datum der Auflösung an. Sollte sich innerhalb dieser Frist kein neuer Tischtennisclub konstituieren, so ist diesem das Vermögen zur Verfügung zu stellen., sofern er den Art. 21 dieser Statuten auch in seine Statuten aufnimmt. Wird innert der erwähnten Frist kein neuer Tischtennisclub gegründet, so fällt das Vermögen dem Gemeinderat Spreitebach zur Verwendung für sportliche Zwecke zu.
Art. 22 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können nur durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV geändert werden, gemäss Art.5, Art.7, Art. 8.
Genehmigt durch die 31. ordentliche Generalversammlung des TTCS vom 25. Juni 2003.
Mit der Genehmigung der vorliegenden Statuten tritt die erste Fassung vom 14. Dezember 1972 bzw. die zweite Fassung vom 2. Mai 1975 bzw. dritte Fassung vom 7. Mai 1981 bezw. vierte Fassung vom 23. Juni 2003 der Vereinsstatuten des TTCS ausser Kraft.
Der Präsident : Robert Komusar |
Der Aktuar : Willi Häusler |